Novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV ) zum 1. August 2017
WICHTIG: Erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflicht
für gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle.
Mit der geänderten Verordnung soll unter anderem das Recycling noch mehr gestärkt werden, indem zukünftig alle stofflich verwertbaren Abfälle getrennt erfasst werden. Für Abfallerzeuger bedeutet dies eine erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflicht: Ab dem 1. August 2017 müssen nun auch Bioabfälle, Holz und Textilien getrennt erfasst und belegbar dokumentiert werden (wie z.B. durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente). Bisher galt diese Verordnung in Teilen nur für Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe und Metalle.
Darüber hinaus müssen Abfallerzeuger stets eine Übernahmeerklärung des Abfallübernehmers vorhalten können, welche die weitere Verwertung des stofflich getrennten Abfalls beglegt.
Falls eine getrennte Erfassung des Abfalls technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können in Ausnahmefällen Abfälle gemischt gesammelt werden. Dieses Abfallgemisch muss dann aber einer Vorbehandlungsanlage für Gewerbeabfall zugeführt werden.
Für Bau- und Abbruchabfälle sieht die neue Verordnung ebenfalls eine erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflicht vor.
Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier: Link zu Gewerbeabfallverordnung
Unsere Leistungen für Sie:
Die KOPP Umwelt GmbH besitzt schon heute eine Vorbehandlungsanlage, die alle Anforderungen der neuen Gewerbeabfallverordnung erfüllt. Aus diesem Grund können wir eine Trennung von Abfallgemischen für Sie durchführen. Wir investieren stetig in die technische Ausstattung unserer Anlage um ein hochwertiges Recycling im Sinne von Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung zu fördern. Wir erfüllen die zusätzlichen Anforderungen der GewAbfV zu den in der Verordnung genannten Fristen und können Ihnen die notwendige Bestätigung gemäß § 4 (2) GewAbfV erstellen. Auch stellen wir Ihnen die gesetzlich geforderte Dokumentation in Form der sogenannten Übernahmeerklärung aus.
Unser KOPP Umwelt Wertstoff-Check:
Auf Wunsch bieten wir Ihnen eine Analyse der Abfallströme vor Ort an. Dies beinhaltet die Beratung zur tiefergehenden Abfalltrennung, die Optimierung vorhandener Behältersysteme und Entsorgungswege, sowie die Erstellung der Dokumentation zum Vorliegen der Ausnahmetatbestände unter Beachtung der gesetzeskonformen Entsorgung.
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der novellierten Gewerbeabfallverordnung! Für weitere Fragen rund um unsere Dienstleistungen und der Gewerbeabfallverordnung stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen zur GewAbfV:
> Was hat sich verändert?
Die neue Verordnung sieht eine stärkere Regelung der Getrennthaltungspflicht beim Abfallerzeuger vor: Zu Papier und Kartonagen, Glas, Kunststoffe und Metalle kommen nun auch Bioabfälle, Holz und Textilien dazu.
> Was ist eine getrennte Erfassung / Getrenntsammlungsquote?
Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90%, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung zuführen.
Die Getrenntsammlungsquote muss durch einen zugelassenen Sachverständigen bestätigt werden und bezieht sich im Regelfall auf das vorangegangene Kalenderjahr. Der Nachweis der Quote ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen und auf Verlangen der Behörde elektronisch vorzulegen. Möchte der Abfallerzeuger bereits ab dem 1. August 2017 davon Gebrauch machen, sind die Monate Mai, Juni und Juli 2017 maßgeblich. Dann ist der Nachweis durch einen zugelassenen Sachverständigen der zuständigen Behörde bis zum 31. August 2017 vorzulegen.
> Was ist eine „gemischte Erfassung"?
Falls eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können in Ausnahmefällen, Abfälle gemischt gesammelt werden. In diesem Fall muß das Abfallgemisch einer Vorbehandlungsanlage für Gewerbeabfall zugeführt werden, wie sie bei der Firma KOPP Umwelt zu finden ist.
> Was versteht man unter „technisch nicht möglich" bei getrennter Sammlung?
Eine getrennte Sammlung ist technisch nicht möglich, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genügend Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden (z.B. an Bahnhöfen, Flughäfen oder Tankstellen) und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
> Was versteht man unter „wirtschaftlich nicht zumutbar" bei getrennter Sammlung?
Wirtschaftlich nicht zumutbar ist eine getrennte Sammlung, wenn die Kosten daraus (für die getrennte Sammlung), auf Grund einer sehr geringen Abfallmenge (der jeweiligen Abfallfraktion), nicht im Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.
Die zusätzlichen Kosten sollten dann durch vorliegende Angebote dargelegt sein, die unter anderem bewertet werden können. Auch bei Nachweis einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion ist das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegeben. Anhaltspunkt für eine geringe Menge ist, laut Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA, eine Menge von insgesamt 50 kg/Woche über sämtliche Abfallfraktionen.
> Welche Anforderungen muß eine Vorbehandlungsanlage erfüllen?
Die Vorbehandlungsanlage muss:
- eine bestimmte technische Ausstattung der Anlage haben,
- eine Sortierquote von mindestens 85% pro Kalenderjahr erfüllen,
- eine Recyclingquote (stoffliche Verwertung) von mindestens 30% Masse haben.
Die neuen Anforderungen an die technische Ausstattung der Anlage als auch die Recyclingquote treten ab 01.01.2019 in Kraft.